der Fa. Rudolf Koller GmbH, Rudolf KOLLER spol.s r.o. und Koller Holz Handels GmbH (kurz “RK“ genannt) (Stand:07/2018)
Die vorliegenden allgemeinen Einkaufsbedingungen der RK (im Weiteren "die Bedingungen" oder "vorliegende Bedingungen") regeln verbindlich die bei dem Warenkauf durch die RK von LIEFERANTEN entstehenden Beziehungen. Die Rechte und Verpflichtungen der RK und des LIEFERANTEN bei der Warenlieferung an RK richten sich auch dann nach den „vorliegenden Bedingungen“, wenn die Liefer- bzw. sonstigen Geschäftsbedingungen des LIEFERANTEN die Verwendung der „vorliegenden Bedingungen“ ausschließen. Die Bedingungen des LIEFERANTEN gelten nur im Falle einer ausdrücklichen schriftlichen Erklärung durch RK als anerkannt, sofern diese schriftliche Erklärung erfolgt, bevor der Lieferant der RK die Bestätigung ihrer Bestellung zustellt.
Von den vorliegenden Bedingungen kann nur durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen RK und dem LIEFERANTEN abgewichen werden.
§ 2. BESTELLUNG, BESTÄTIGUNG
2.1. Lieferverträge (Bestellung und Annahme) und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Bestellungen, deren Annahme und Abrufe können auch durch Datenfernübertragung erfolgen. Sämtliche Bestellungen durch RK stehen unter der Bedingung der Annahme der „vorliegenden Bedingungen“.
2.2. Forecast / Abrufbestellungen: Bei Rahmenbestellungen besteht die Lieferverpflichtung durch Erhalt der Bestellung, wenn sich die Bestellung im Rahmen der im Forecast angeführten Mengen bewegen, dessen ungeachtet, dass die Bestellung ab Zugang unverzüglich zu bestätigen ist. Für Mengen, die über jene, welche im Forecast genannt sind, hinausgehen, entsteht die Lieferverpflichtung des LIEFERANTEN mit Bestätigung der Bestellung oder binnen 3 Tagen ab Zugang der Bestellung, wenn nicht innerhalb der drei Tage der Bestellung der Lieferant schriftlich widersprochen hat.
2.3. Die Einzelbestellungen sind innerhalb von 3 Werktagen schriftlich zu bestätigen. RK kann eine Einzelbestätigung widerrufen, wenn der Lieferant die vereinbarten Standardlieferzeiten nicht rechtzeitig bestätigt. Einzelbestellungen können einseitig ohne Angabe von Gründen durch den Besteller bis spätestens 4 Wochen vor Liefertermin kostenlos storniert werden. 2.4. Durch die Annahme der Bestellung der RK vom LIEFERANTEN entsteht zwischen der RK und dem LIEFERANTEN ein Vertrag, dessen Inhalt durch die jeweilige Bestellung der RK und diesen „vorliegenden Bedingungen“ bestimmt wird. Im Falle der Abweichung der Bestellung von den „vorliegenden Bedingungen“ kommt der Bestellung der Vorrang zu.
§ 3. LIEFERTERMIN UND LIEFERFRISTEN
Liefertermine und Lieferfristen sind verbindlich und fest.
Die Ware muss spätestens zum bestätigten Liefertermin bei der vorgegebenen Empfangsstelle eingegangen sein. Der Lieferant wird mit einer Genauigkeit von -3/0 Werktagen liefern. Sollte der vereinbarte Liefertermin, aus welchen Gründen auch immer, nicht eingehalten werden können, ist RK unverzüglich schriftlich hiervon zu verständigen und die Entscheidung von RK einzuholen.
Der Lieferant wird alle Anstrengungen unternehmen, um in Einzelfällen auch kürzere, als mit RK vereinbarte Abrufe, zu realisieren.
§ 4. LIEFERQUALITÄT, AUSFÜHRUNG UND MENGE
4.1. Lieferung
Die gelieferte Ware muss, den in der Bestellung festgelegten Qualitäts- und Ausführungsbedingungen genau entsprechen. Die Qualitäts- und Ausführungsbedingungen können in der Bestellung durch Hinweis auf die jeweiligen Normen (z.B. DIN, ENORM, Betriebsnorm), Kataloge und/oder Zeichnungen usw. bestimmt werden. Für die Beurteilung der Qualität der Ware ist ihre zum Tage der Ausstellung der Bestellung durch die RK gültige Ausgabe bzw. Ausfertigung entscheidend. Der Lieferant ist verpflichtet, der RK, ohne von ihr dazu aufgefordert zu werden, gemeinsam mit der Warenlieferung sämtliche für die ordentliche Nutzung (Aufstellung, Behandlung usw.) der Ware erforderlichen Unterlagen, Anleitungen, Zeichnungen und sonstige Dokumentation zu liefern.
4.2. Qualität
Soweit die Qualität bzw. Ausführung der Ware in der Bestellung nicht näher bestimmt wird, ist der Lieferant verpflichtet, die Ware in einer solchen Qualität und Ausführung zu liefern, die zu dem Zweck geeignet ist, der in der Bestellung festgelegt wird, oder, soweit dieser Zweck in der Bestellung nicht festgelegt wird, zu dem Zweck geeignet ist, zu dem solche Ware in der Regel verwendet wird. Die gelieferte Ware muss sämtlichen gültigen Sicherheitsvorschriften sowie den anerkannten Regeln der Technik und auch den Vorschriften des EU-Rechts (Richtlinien, Verordnungen, Normen usw.) und des Ziellandes des Endproduktes entsprechen. Bestandteil der Lieferung ist auch die entsprechende Konformitätserklärung des Ziellandes.
4.3. Zeugnisse
Sofern Materialprüfzeugnisse in der Bestellung gefordert sind, so müssen diese zum Zeitpunkt der Anlieferung bei RK zur Verfügung stehen. Andernfalls ist RK berechtigt für den dadurch entstandenen Mehraufwand bei RK eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von €150.- von der Rechnung des LIEFERANTEN abzuziehen. Der Auftrag gemäß der angenommenen Bestellung darf weder zur Gänze noch zum Teil ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der RK durch einen Sublieferanten des LIEFERANTEN durchgeführt werden.
4.4. Sonstige Vereinbarung
Soweit zwischen der RK und dem jeweiligen LIEFERANTEN eine gesonderte Vereinbarung bezüglich der Qualität getroffen wurde, muss der Lieferant neben den sich aus den vorliegenden Bedingungen ergebenden Qualitätsanforderungen auch die sich aus einer solchen Vereinbarung ergebenden Qualitätsanforderungen einhalten.
4.5. Mängel
der Lieferung wird RK, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem LIEFERANTEN unverzüglich schriftlich anzeigen. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
4.6. Garantie
Der Lieferant garantiert die Materialversorgung für die Produkte laut rollierendem Forecast sicherzustellen.
Der Lieferant garantiert auf Basis der Jahresverhandlungen einen ausreichenden Sicherheitsbestand lagernd zu halten. Die genaue Menge wird laufend mit dem Einkauf des Bestellers abgestimmt.
Sollte ein Produkt aus produktionstechnischen oder anderen Gründen abgekündigt werden, so ist RK mindestens 12 Monate davor schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Der Lieferant wird auf Wunsch von RK Ergänzungen bezüglich Konsignationslager oder anderer Logistikvereinbarungen zustimmen.
§ 5. ERFÜLLUNGSORT, PREIS DER LIEFERUNG, VERPACKUNG
5.1. Erfüllungsort ist der in der jeweiligen Bestellung oder einer zwischen der RK und dem LIEFERANTEN schriftlich getroffenen Vereinbarung vereinbarte Lieferort. Es gilt DDP benannter Erfüllungsort, gem. INCOTERMS® 2010 sofern nichts anderes vereinbart wurde.
5.2. Der Lieferant trägt das Schadensrisiko an der gelieferten Ware und alle anfallenden Kosten, - wie etwa Transport- oder Zollkosten - insbesondere auch die Versicherungsprämie für eine angemessene Transportversicherung, bis zum Zeitpunkt der Übernahme der Ware durch die RK im Ort der Erfüllung, auch dann, wenn der Lieferant verpflichtet ist, die Ware zum Zweck ihrer Lieferung an die RK einem Frachtführer zu übergeben.
5.3. Beim Preis handelt es sich um einen Festpreis, sofern nichts anderes zwischen den Vertragspartnern vereinbart wurde. Der Preis für die gelieferte Ware inkludiert insbesondere auch die Verpackung der Ware, die Lieferung der Ware bis zum Erfüllungsort einschließlich etwaiger Zollkosten und die Entladung der Ware.
5.4. Die gelieferte Ware muss ordentlich fachmännisch verpackt und im Einklang mit den in der Bestellung bestimmten Erfordernissen für den Transport versehen werden. Legt die Bestellung nicht fest, wie die Ware verpackt bzw. für den Transport versehen werden soll, ist der Lieferant verpflichtet, die Ware auf die für solche Ware handelsübliche, oder, soweit dies nicht bestimmt werden kann, die zum Erhalten und Schutz der Ware erforderliche Art und Weise zu verpacken, bzw. für den Transport zu versehen.
Für Schäden, die der RK durch unsachgemäße Verpackung entstehen, haftet der Lieferant, es sei denn die Verpackung wurde von der RK vorgegeben.
§ 6. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Als Preise gelten die in der Bestellung angeführten Preise. Die Zahlung erfolgt – sofern nichts anderes vereinbart wurde - innerhalb 30 Tagen nach mängelfreier, vollständiger Lieferung mit 3 % Skonto, innerhalb 45 Tagen mit 2% Skonto, oder innerhalb 60 Tagen netto. Der Lieferant ist bereit, die Verrechnung über monatliche Sammelrechnung abzuwickeln.
Um die Wettbewerbsfähigkeit von RK zu gewährleisten, garantiert der Lieferant für Produkte, die nicht verhandelt werden, die vereinbarten Preise für mindestens 24 Monate stabil zu halten. Preissenkungen sind anzustreben. Gemeinsames Ziel ist die Kostensenkung.
§ 7. RECHNUNG UND LIEFERSCHEINE
Die Rechnung für die gelieferte Ware und der Lieferschein des LIEFERANTEN müssen die Nummer der Bestellung, das Datum der Bestellung und genaue Angaben über die gelieferte Ware (Bezeichnung der Menge und Art) enthalten und sämtlichen gesetzlichen, insbesondere den einschlägigen steuerrechtlichen Vorschriften entsprechen.
Die Bestellnummer der RK muss auf der Rechnung und dem Lieferschein des LIEFERANTEN angeführt sein.
Die Rechnung muss der RK in zweifacher Ausfertigung geliefert werden.
Eine diesen Bedingungen nicht entsprechende Rechnung wird von RK ohne Bezahlung dem LIEFERANTEN retourniert, ohne, dass der Lieferant aus dem Retournieren irgendwelche Sanktionen geltend machen könnte.
§ 8. ERFÜLLUNGSZEIT, VERZUG
Die zwischen der RK und dem LIEFERANTEN vereinbarten Liefertermine und Lieferfristen sind gemäß § 3 verbindlich und fest. Die Ware wird nur dann als rechtzeitig geliefert angesehen, falls sie spätestens am letzten Tag der Lieferfrist bzw. des Liefertermins in dem vereinbarten Erfüllungsort einlangt. Ansonsten ist der Lieferant in Verzug.
Im Falle des Verzugs des LIEFERANTEN, egal aus welchem Grund, ist RK berechtigt:
- die Nachlieferung durch den LIEFERANTEN unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zu verlangen oder
- zur ganzen oder teilweisen Stornierung der konkreten Lieferung ohne Setzung einer Nachfrist und gegebenenfalls zur Durchführung einer Ersatzvornahme auf Kosten des LIEFERANTEN.
Bei wiederholtem Verzug der Nachlieferung bzw. Verbesserung ist RK zur Kündigung der ganzen oder teilweisen Bestellung mit sofortiger Wirkung berechtigt. Das Recht auf Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt hiervon unberührt. Die Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung bedeutet keinen Verzicht auf Schadenersatzansprüche.
§ 9. VERSICHERUNG
Der LIEFERANT verpflichtet sich, für alle von ihm durchgeführten Lieferungen und Leistungen eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer den Risiken des Einsatzgebietes angemessenen Deckungssumme für Sach- und Personenschäden einschließlich Rückrufkostendeckung abzuschließen und für die Dauer der Lieferung/Leistung zu unterhalten. Den Abschluss der Versicherung weist der LIEFERANT bei Vertragsabschluss durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung des Versicherers nach. Der LIEFERANT verpflichtet sich Änderungen der Versicherungsverhältnisse, insbesondere den Wegfall der Versicherungen RK unverzüglich anzuzeigen. Die Ansprüche von RF gegen den LIEFERANTEN bleiben nach Grund und Höhe unabhängig von vorstehender Versicherung und den dort vereinbarten Versicherungssummen. Zusätzlich hat der LIEFERANT die zu liefernde Ware bis zur Ablieferung auf seine Kosten gegen übliche Risiken, wie z.B. Feuer, Diebstahl, Transport und Beschädigung zu versichern.
§ 10. ZAHLUNG UND ABTRETUNGSVERBOT
Die Frist für die Bezahlung des Kaufpreises durch die RK beginnt mit dem Erhalt der ordentlichen Rechnung gemäß § 7 der vorliegenden Bedingungen durch die RK oder mit der Übernahme der Ware durch die RK, falls diese später erfolgt.
Durch die Bezahlung des Kaufpreises durch die RK kommt es weder zur Anerkennung der ordentlichen und mängelfreien Durchführung der Lieferung, noch zum Verzicht auf etwaige Schadenersatzansprüche bzw. andere der RK im Zuge der mangelhaften Lieferung entstandene Ansprüche. Eine Abtretung von Forderungen aus Warenlieferungen ist RK gegenüber nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung wirksam.
§ 11. GEHEIMHALTUNG
Der Lieferant und RK verpflichten sich, alle nicht offenkundigen, insbesondere kaufmännisch und technischen Informationen, Unterlagen, Erfahrungen und Kenntnisse des anderen, die sie aufgrund der Geschäftsbeziehung erhalten haben oder bekannt geworden sind, vertraulich zu behandeln, nur für die Zwecke der Durchführung der einzelnen Bestellungen zu verwenden und nach Beendigung dieses Vertrages unverzüglich und unaufgefordert zurückzugeben. Der Lieferant ist verpflichtet, diese Bedingungen mit seinem Vorlieferanten schriftlich zu vereinbaren. Diese Vereinbarung gilt über die Laufzeit des Vertrages hinaus.
§ 12. RECHTE DRITTER
Die der RK gelieferte Ware darf mit keinen Sicherungsrechten bzw. anderen Rechten Dritter, jeglicher Art, belastet sein. Im Falle einer Verletzung der Verpflichtung des LIEFERANTEN gemäß dem vorherigen Satz ist die RK berechtigt, die ganze Lieferung als mangelhaft zu betrachten und die sofortige Lieferung von mangelfreier Ware zu fordern. Durch die Anbringung der Rechte gemäß dem zweiten Satz dieses § 12 bleiben die Ansprüche der RK auf Schadenersatz und andere Ansprüche gemäß den Rechtsvorschriften und/oder den „vorliegenden Bedingung“, insbesondere gemäß § 14, unberührt.
§ 13. ÜBERNAHME
Mit dem LIEFERANTEN ist eine Eigenkontrolle vereinbart. Die RK ist zu keiner Eingangsprüfung verpflichtet. Ihr obliegt keine Prüf- und Rügepflicht gem. § 377 HGB. Eine Bestätigung auf einem Schriftstück des LIEFERANTEN über die Übernahme der Ware gilt keinesfalls als Bestätigung über Qualität, Mangelfreiheit und Vollständigkeit.
§ 14. MÄNGELHAFTUNG
14.1. Garantie
Der Lieferant garantiert und leistet Gewähr für die Dauer von 36 Monaten, dass die von ihm gelieferten Produkte spezifikations- und fachgerecht ausgeführt sowie dem jeweiligen Stand der Technik und allen diesbezüglich einschlägigen technischen und rechtlichen Normen zum Lieferzeitpunkt entsprechen sowie durch die Verwendung dieses Produkts durch RK keine wie immer gearteten Reche Dritter verletzt werden und die Produkte diese Eigenschaften für die Dauer von 36 Monaten beibehalten.
14.2. Änderungen
Bei geplanten Änderungen von Werkstoffen, Fertigungsverfahren, Zulieferteilen, Datenblättern und anderen Unterlagen hinsichtl ich der Lieferprodukte seitens des LIEFERANTEN hat dieser RK zu informieren. Änderungen bei laufenden Bestellungen dürfen nur mit schriftlicher Freigabe von RK durchgeführt werden.
14.3. Certificate of Conformance (COC)
Sofern mit RK vereinbart, ist sowohl eine Certificate of Conformance (COC) zu den technischen Normen und den anzuwendenden Sicherheitsvorschriften als auch ein COC zu den angewandten Workmanship Standards beizulegen. Jedes COC hat die genaue Bestellnummer zu beinhalten.
14.4. Mängel
Der Lieferant wird RK über auftretende Probleme, welche die Zuverlässigkeit, Verarbeitbarkeit bzw. Anwendbarkeit der Vertragsprodukte beeinträchtigen können, unverzüglich informieren. Schäden oder Aufwände die RK aufgrund der Nichteinhaltung dieser Informationspflicht entstehen, trägt der Lieferant.
Treten Mängel bei mindestens 3 % des gelieferten Bauteiltyps auf (so genannte Serienmängeln), wird der Lieferant alle Teile der betreffenden Serie neu liefern und RK die Aufwände, die hieraus entstehen, ersetzen.
RK ist berechtigt, sämtliche Mängel der Lieferung, sobald sie festgestellt werden, dem LIEFERANTEN unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
14.5. Vollständigkeit
Bei Lieferung unvollständiger bzw. mangelhafter Ware, ist RK nach eigener Wahl zu Folgendem berechtigt: - die Verbesserung bzw. Nachlieferung durch den LIEFERANTEN unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zu verlangen, oder- zum ganzen oder teilweisen Rücktritt vom Vertrag ohne Setzung einer Nachfrist, sowie zur Retournierung der Lieferung auf Gefahr und Kosten des LIEFERANTEN und gegebenenfalls zur Vornahme der Mängelbeseitigung - durch RK selbst oder durch einen Dritten - auf Kosten des LIEFERANTEN. Wird die gleiche Ware wiederholt mangelhaft geliefert, so ist RK zur Kündigung der unvollständigen bzw. mangelhaften Ware mit sofortiger Wirkung berechtigt. Der Anspruch aufgrund von unvollständiger oder mangelhafter Ware schließt jeden weitergehenden Ersatz, insbesondere auch
Prüf-, Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten mit ein.
14.6. Haftung
Die Haftung des LIEFERANTEN für Mängel der Ware, die durch RK bzw. einen Dritten beseitigt werden, bleibt erhalten. Macht ein Dritter der RK gegenüber einen Anspruch aus Mängeln der an RF durch den LIEFERANTEN gelieferten Ware geltend, verpflichtet sich der Lieferant zu verhindern, dass der RK ein Nachteil, sei es in der Form von entgangenem Gewinn, von Folgeschäden jeder Art oder anderweitig, entsteht, der dadurch entstehen könnte, und für den Fall, wenn der RK ein solcher Nachteil entsteht, diesen Nachteil zu ersetzen. Zur Erfüllung seiner Verpflichtung gemäß dem vorherigen Satz ist der Lieferant insbesondere verpflichtet, der RK rechtzeitig sämtliche erforderlichen Informationen, Urkunden und weitere Gegenstände zu überreichen, die RK bei Verhandlungen und einem etwaigen Streitfall mit der jeweiligen dritten Partei wirksam zu unterstützen und der RK sämtliche Kosten zu ersetzen, die der RK durch die Anbringung des genannten Anspruchs durch den Dritten entstehen.
§ 15. Schadenersatz
Schäden von RK, die durch mangelhafte Leistungen des LIEFERANTEN oder durch die schuldhafte Verletzung seiner Vertragspflichten entstehen, hat der Lieferant nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu ersetzen.
Der LIEFERANT trägt die gesamten Kosten der Rechtsverteidigung von RK unter Einschluss aller gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten. Dasselbe gilt für die Kosten verwaltungs- und strafrechtlicher Verteidigungsmaßnahmen, wenn und soweit RK keine Eigenverantwortung trifft.
Der LIEFERANT verpflichtet sich, der RK sämtlichen Schaden und anderen Vermögensnachteil zu ersetzen, der diesen im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Anspruchs eines Dritten oder anderweitig in direktem oder indirektem Zusammenhang mit den Vorschriften über den durch einen Mangel des Produktes verursachten Schaden (Produkthaftung), im Zusammenhang mit der an RK durch den LIEFERANTEN gelieferten Ware entsteht. Insbesondere hat der LIEFERANT gemäß den einschlägigen Vorschriften des EU-Rechts für Schäden einzustehen. Diese Verpflichtung bezieht sich auf Schaden durch Tod, Körperverletzung bzw. Beschädigung oder Zerstörung einer anderen Sache als des mangelhaften Produktes, sowie auf Schaden, der durch eine etwaige Entnahme von mangelhaften Produkten aus dem Umlauf entsteht. Zu ersetzen ist jedenfalls auch entgangener Gewinn und jeglicher – auch vertraglicher - Anspruch Dritter gegen RK der durch den LIEFERANTEN auch mittelbar verursacht wurde.
Der LIEFERANT verpflichtet sich alle relevanten, insbesondere europäischen und nationalen Produktsicherheitsvorschriften zu kennen und einzuhalten und allen Sicherheitsanforderungen für ein In-Verkehr- Bringen der Produkte zu entsprechen, sowie alle Schäden, die durch die Nichteinhaltung von Produktsicherheitsvorschriften entstanden sind, zu ersetzen.
Erlangt der LIEFERANT nachträglich Kenntnis über Umstände, die im Zusammenhang mit der an RK gelieferten Ware zum Entstehen eines Anspruchs aus dem Titel der Produkthaftung führen könnten, ist er verpflichtet, RK unverzüglich darüber zu informieren. Mit der Erfüllung der Pflicht gemäß dem vorherigen Satz bleiben die Verpflichtungen des LIEFERANTEN gemäß den sonstigen Bestimmungen dieses § 15 unberührt.
Die Verpflichtungen des LIEFERANTEN gemäß Punkt 15.5 beziehen sich auch auf die Fälle, wenn ein Dritter einen Anspruch aus dem Titel der Produkthaftung anbringt. Der LIEFERANT ist insbesondere bei aus diesem Titel geführten Streitfällen verpflichtet, der RK rechtzeitig sämtliche Beweismittel zu gewähren und RK auch anderweitig wirksam zu unterstützen und die RK mit der Führung solcher Verfahren verbundenen Kosten zu ersetzen.
Für Maßnahmen von RK oder der Kunden von RK zur Schadensabwehr (z.B. Rückrufaktion) haftet der LIEFERANT, soweit er rechtlich verpflichtet ist.
§ 16. PRODUKTIONSUNTERLAGEN, GEISTIGES EIGENTUM
Zeichnungen, Muster, Modelle, Formen und weitere Hilfsmittel, die RK dem LIEFERANTEN zwecks Erfüllung ihrer Bestellung überreicht, bleiben im Eigentum der RK, über das diese frei verfügen kann. Der LIEFERANT ist verpflichtet, sie geheim zu halten und sie nur im Einklang mit dem Zweck ihrer Überreichung gemäß dem vorherigen Satz und so zu verwenden und über sie zu verfügen, dass er RK nicht in Gefahr bringt, dass Dritte Ansprüche aus Patenten, Gebrauchsmustern,
Topographien, Schutzmarken, Urheberrechten oder anderem geistigen Eigentum oder unlauterem Wettbewerb geltend machen.
Der LIEFERANT garantiert der RK, dass es durch die Lieferung der Ware gemäß vorliegenden Bedingungen und durch die Nutzung dieser Ware durch die RK oder ihre Abnehmer zu keiner Verletzung von Rechten aus Patenten, Gebrauchsmustern, Topographien, Schutzmarken, Urheberrechten oder anderem geistigen Eigentum Dritter oder zur Verletzung der Vorschriften über den unlauteren Wettbewerb kommt.
§ 17. Werkvertrag bei beigestellter / übertragener Ware
Wenn Ware vom Kunden an die Firma RK beigestellt wird und diese von RK bearbeitet wird, steht dem RK (Werkunternehmer) ein Zurückbehaltungsrecht an der beigestellten Ware bzw. am beigestellten Material gem. § 471 ABGB zu, bis der Werklohn vollständig bezahlt wurde.
§ 18. MASSGEBLICHES RECHT UND GERICHTSSTAND
Für alle sich aus den vorliegenden Bedingungen ergebenden Rechtsbeziehungen gilt österreichisches materielles Recht. Verfügende Rechtsbestimmungen, die diesen Bedingungen bzw. dem Vertrag, dessen Bestandteil diese Bedingungen sind, widersprechen, werden nicht angewandt.
Sämtliche Rechtsstreitigkeiten zwischen der RK und dem LIEFERANTEN bzw. deren Rechtsnachfolger, die sich aus den Vertragsbeziehungen ergeben, die zumindest teilweise durch die vorliegenden Bedingungen geregelt werden oder mit ihnen zusammenhängen, inkl. der Frage der Entstehung, Gültigkeit, Auslegung oder Auflösung des jeweiligen Vertrags, werden durch ordentliche österreichische Gerichte entschieden. Der LIEFERANT und RK vereinbaren die ausschließliche Zuständigkeit des in Wien zuständigen sachlichen Gerichts. Nach Wahl von RK kann eine Klage gegen den LIEFERANTEN auch bei dem für den Sitz von RK oder des LIEFERANTEN örtlich zuständigen Gerichteingebracht werden.
§ 19. ALLGEMEINES
19.1. Bei Insolvenz des LIEFERANTEN oder bei Beginn eines gerichtlichen oder außergerichtlichen, in- oder ausländischen Insolvenzverfahrens über einen nicht unwesentlichen Teil des Vermögens des LIEFERANTEN, ist RK berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.
19.2. Mit seiner Unterschrift bestätigt der LIEFERANT ausdrücklich, dass er die vorliegenden Bedingungen aufmerksam gelesen hat, dass er mit ihrem gesamten Inhalt einverstanden ist, und er kennt die Gültigkeit und Verbindlichkeit der vorliegenden Bedingungen für alle Bestellungen der RK und Verträge zwischen ihm und der RK, die aufgrund solcher Bestellungen geschlossen werden bzw. wurden, an. Diese Bedingungen gelten auch im Falle anderslautender oder gegenteiliger Vermerke in den Lieferbedingungen des LIEFERANTEN.
19.3. Sollten einzelne Bestimmungen der vorliegenden Bedingungen ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, oder sollte in den vorliegenden Bedingungen eine Lücke auftreten, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der ungültigen Bestimmung wird eine solche dem Gesetz gemäß zulässige Bestimmung gelten, die dem Sinn und dem Zweck der ungültigen Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Lücke vereinbaren die Parteien eine gültige Bestimmung, die dem entspricht, was dem Sinn und dem Zweck der vorliegenden Bedingungen gemäß vereinbart worden wäre, wenn diese Angelegenheit im Voraus bedacht worden wäre.